
Was ein Original ist, würden wir schlagartig fühlen und verstehen, wenn wir der Kopie unserer eigenen Person begegnen. Auch im Bereich der Medien und der Kunst sprechen wir vom Original immer mit Blick auf sein Gegenstück: die Kopie. Im Unterschied zur Kopie ist das Original das nicht reproduzierte Exemplar, das Unikat, das Master. Die Kopie kennen wir auch in der Form der Fälschung. Dann ist das Original für uns das Ursprüngliche, das Unveränderte, die Urfassung.
Genau darauf verweist auch die Wortbedeutung: Original geht zurück auf das Lateinische origo und steht dort für Ursprung. Im Ursprung war ein Wort, ein Text, ein Ton, ein Bild oder ein Bauwerk. All diese Urstücke haben einen Schöpfer, den das moderne Recht als Urheber bezeichnet. Wenn wir mit juristischem Blick auf den Urheber schauen, dann wird aus dem Original zugleich das Werk.
Nur der Urheber hat ein ausschließliches Recht an seinem Werk.
Wir denken beim Werk zumeist an Kunst- und Meisterwerke, an Ergebnisse, die wir mit einem schöpferischen Akt in Verbindung sehen. Werk kommt aus dem Altdeutschen (werc) und hat eine Verwandtschaft zum griechischen ergon, das dort für Arbeit steht. Beim modernen Urheberrecht geht es letztlich auch um Arbeit und um schöpferische Tätigkeit. Aber nicht jede Arbeit mündet in eine Schöpfung oder in ein Werk im Sinne unseres heutigen Urheberrechts. Und nicht zu allen Zeiten galten der Urheber und sein Werk überhaupt als schützenswert.
Die Höhlenmalerei brauchte keinen Werkbegriff. Das Bild an der Felswand war Unikat - und blieb es. Vom Urheber und vom Werk sprechen Juristen heute letztlich deshalb, weil im Verlauf der Geschichte immer bessere Möglichkeiten zur Vervielfältigung von Originalen entstanden. Solche Technologien haben nicht nur zur Verbreitung großer Kulturtechniken wie Lesen und Schreiben oder - heute - der Arbeit und dem Spiel am Computer beigetragen. Sie waren immer auch mit neuen Märkten und Gewinnabsichten verbunden.
Die Erfindung des Buchdrucks hat es Mitte des 15. Jahrhundert wesentlich erleichtert, Textkopien in größeren Stückzahlen herzustellen. Seinerzeit stand nur der Diebstahl eines Buches (als einer Sache) unter Strafe. Der Text des gleichen Buches galt als frei - open source des Mittelalters. Autoren gingen leer aus. Ein einklagbares "Urheberrecht" entsteht in Mitteleuropa fast 300 Jahre später.
Heute schützt unser Recht den Urheber (Rechteinhaber) und sein Werk. Und es setzt im Interesse der Allgemeinheit zugleich Schranken für eine ausschließliche Rechtsposition des Urhebers. Gäbe es keine Einschränkung dieser nahezu ausschließlichen Rechte, könnten wir zum Beispiel in der Schule Texte nicht (kostenfrei) zitieren.
Ein geschütztes Werk im Sinne des Urhebergesetzes (UrhG) entsteht, in dem der Urheber einer Idee Form gibt: als Bild, als Ton, als Text, als Inszenierung, als Gebäude... Das Urheberrecht hat man, sobald eine persönliche Schöpfung öffentlich wird. Man bewirbt sich nicht darum, es wird nicht zugesprochen. Es kann nicht verkauft oder verschenkt werden. Der Urheber kann sein Werk zur Verwertung freigeben, Urheber bleibt er immer.
Das Urhebergesetz schützt heute Werke vor allem in den Bereichen der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst (§ 1 UrhG). Das Gesetz zählt aber keine bestimmten Bereiche abschließend auf. Vielmehr definiert es in allgemeinen Regelungen, welche Schöpfungen in welchen gesellschaftlichen Bereichen als Werke Anerkennung finden können. In unserem heutigen Verständnis geht es immer um persönliche geistige Schöpfungen. Durch Maschinen generierte Songs erlangen in diesem Verständnis nicht den Status eines geschützten Werkes. Anders liegt der Fall, wenn sich der Mensch - etwa beim Komponieren - einer Maschine bedient.
Auch die bloße Idee wird kein geschütztes Werk. Die Idee zur Erschaffung der Welt wäre nicht geschützt; erst eine Schöpfung in ihrer erkennbaren Form ist es. Das Recht stellt keine Qualitätsanforderungen, damit eine Schöpfung den Status des Werkes erlangt. Schöpfungen, die als weniger wertvoll gelten, sollen auf diese Weise ebenso geschützt sein. Schließlich ist ein geschütztes Werk immer mehr als die Summe seiner Teile. Die Carmina Burana (Carl Orff) ist als Gesamtkunstwerk geschützt, nicht aber jeder einzelne Takt des Werkes.
Nur der Urheber hat ein ausschließliches Recht an seinem Werk. Er macht die erste öffentliche Mitteilung zu einem Inhalt (Erstveröffentlichung). Er trifft die Entscheidungen im Zusammenhang wirtschaftlicher Interessen: Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Wiedergabe in der Öffentlichkeit und Bearbeitung. Der Urheber entscheidet, wann und wie und ob überhaupt mit seinem Werk Geld verdient wird. Dem Urheber steht es frei, sein Werk kostenfrei jedem zugänglich zu machen. Er kann auch jedem die unbegrenzte Vervielfältigung seines Werkes erlauben. Er hat aber ebenso das Recht, den Zugang zum Werk wie dessen Vervielfältigung zu beschränken. Diese individuelle Entscheidung des Urhebers gilt es zu respektieren.
Quelle: GVU.de